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Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Eine steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, eine unzureichende private Al-tersvorsorge wie auch ein erheblicher Fachkräftemangel bewegen nicht nur die Politik und die Bürger. Auch Sie als Unternehmer sind mit diesen Themen in Ihrer täglichen Arbeit konfrontiert.
Mit Hilfe eines innovativen und auf Ihre Firma zugeschnittenen Konzepts der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden Sie nicht nur Ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmer gerecht, sondern machen Ihre Firma auch attraktiver für zukünftige und bestehende Mitarbeiter/innen!

Wir stehen Ihnen dabei zur Seite und bieten Ihnen folgende Leistungen im Überblick:

Erarbeitung eines individuellen Versorgungskonzeptes.
Auswahl der geeigneten Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) für die gesamte Belegschaft oder einzelne Mitarbeitergruppen.
Auswahl aus geeigneten Branchenlösungen (z.B. MetallRente, KlinikRente) oder Versicherungsgesell-schaften.
Wir organisieren den Verwaltungsablauf und die Beratung der Mitarbeiter/innen z.B. durch:

Einzelberatungen: Specialis organisiert Beratungstage für Ihre Mitarbeiter/innen an Ihren Standorten mit Einzelgesprächen zur individuellen Vorsorgeberatung
Info-Broschüren/ Gehaltsbeileger/Welcome Package: Wir erstellen für Sie individuelle Informationsbroschüren und Info-Flyer in Ihrem Corporate-Design, in denen Ihr betriebliches Vorsorge-Konzept klar und übersichtlich dargestellt wird
Webinare: Online-basierte Präsentationen zur Information/Beratung Ihrer MitarbeiterInnen
Road-Show: Präsentationen zum betrieblichen Vorsorgekonzept an Ihren Firmen-Standorten

Mehr Chancen für Arbeitgeber und Mitarbeiter durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Die betriebliche Altersversorgung ist mit der Einführung des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 reformiert worden. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich neue Anreize, die betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter stärker zu fördern.
Einige Änderungen im Gesetz betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Hier heißt es, die bestehenden Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen umgehend zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Wir helfen Ihnen dabei!

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf einen Blick

Steuerfreier Höchstbetrag steigt von 4 % auf 8 %

Seit dem 1.1.2018 kann bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) steuerfrei in eine Di-rektversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden (statt bisher 4 %). Im Jahr 2024 steht somit ein steuerfreier Betrag von 7.248.- EUR zur Verfügung. Da die BBG jährlich
neu festgelegt wird und an die durchschnittliche Lohnentwicklung in Deutschland gekoppelt ist, wird auch der tatsächliche steuerfreie Betrag jährlich neu festgelegt und steigt tendenziell an. Bis zu einer Höhe von 4 % der BBG (in 2024 sind dies 3.624 EUR) sind die Beiträge zusätzlich auch sozialversicherungsfrei.
Durch die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages ergeben sich besonders für Fach- und Führungskräfte mehr Gestaltungsspielräume.

Pflicht-Arbeitgeberzuschuss

Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben in Form von Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ein. Seit dem 1.1.2019 muss der Arbeitgeber bei Neuzusagen einen Zuschuss von 15 % auf den Einzahlungsbetrag des Arbeitnehmers leisten, sofern er beim jeweiligen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei bestehenden Verträgen gilt diese Regelung ab 2022.
Durch den Arbeitgeberzuschuss rechnet sich die bAV noch mehr.

Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit Monatseinkommen bis 2.220 EUR

Falls der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen unter 2.575 EUR einen Betrag zwischen 240 EUR und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV einbezahlt, dann kann er 30 % davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, maximal 288 EUR. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte!
Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert!

Nachzahlungen von bAV-Beiträgen nun möglich

Zeitliche Unterbrechungen z.B. durch Elternzeiten oder durch Auslandsentsendungen gehören heutzutage zum Berufsalltag. Dadurch können sich Unterbrechungen in der Beitragszahlung und somit geringere Auszahlungsbeträge ergeben. Seit 2018 ist es möglich, Beiträge für ruhende Arbeitsverhältnisse nachzuholen. Pro Kalenderjahr ist dies bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (in 2024: 7.248 EUR) möglich, maximal für 10 Kalenderjahre.
Flexiblere Anpassung der bAV an Berufsalltag.

Abfindungen steuerfrei für bAV verwenden

Abfindungen des Arbeitgebers bei Ausscheiden eines Mitarbeiters können steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Für maximal 10 Berufsjahre können bis zu 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze West eingezahlt werden. In 2024 sind dies bis zu 36.240 EUR.
Mehr Gestaltungsspielräume für den Aufbau einer bAV beim Ausscheiden von Mitarbeitern.

Qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind der Motor Ihres Unternehmens

Mit einer attraktiven betrieblichen Altersversorgung stärken Sie Ihr Employer Branding und motivieren und binden Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen langfristig an Ihr Unternehmen.

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