Betriebliche Altersversorgung
Eine steigende Altersarmut, sinkende gesetzliche Rentenleistungen, eine unzureichende private Al-tersvorsorge wie auch ein erheblicher Fachkräftemangel bewegen nicht nur die Politik und die Bür-ger. Auch Sie als Unternehmer sind mit diesen Themen in Ihrer täglichen Arbeit konfrontiert.
Mit Hilfe eines innovativen und auf Ihre Firma zugeschnittenen Konzepts der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden Sie nicht nur Ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmer gerecht, sondern machen Ihre Firma auch attraktiver für zukünftige und bestehende Mitarbeiter/innen!
Wir stehen Ihnen dabei zur Seite und bieten Ihnen folgende Leistungen im Überblick:
Erarbeitung eines individuellen Versorgungskonzeptes.
Auswahl der geeigneten Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) für die gesamte Belegschaft oder einzelne Mitarbeitergrup-pen.
Auswahl aus geeigneten Branchenlösungen (z.B. MetallRente, KlinikRente) oder Versicherungsgesell-schaften.
Wir organisieren den Verwaltungsablauf und die Beratung der Mitarbeiter/innen z.B. durch:
Mehr Chancen für Arbeitgeber und Mitarbeiter durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Die betriebliche Altersversorgung ist mit der Einführung des neu-en Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 reformiert worden. Besonders für kleine und mitt-lere Unternehmen ergeben sich neue Anreize, die betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter stärker zu fördern.
Einige Änderungen im Gesetz betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine betriebliche Altersversor-gung anbieten. Hier heißt es, die bestehen-den Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen umgehend zu überprüfen und gegebenen-falls zu ändern. Wir helfen Ihnen dabei!
DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf einen Blick
Steuerfreier Höchstbetrag steigt von 4 % auf 8 %
Seit dem 1.1.2018 kann bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) steuerfrei in eine Di-rektversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden (statt bisher 4 %). Im Jahr 2022 steht somit ein steuerfreier Betrag von 6.768.- EUR zur Verfügung. Da die BBG jährlich
neu festgelegt wird und an die durchschnittliche Lohnentwicklung in Deutschland gekoppelt ist, wird auch der tatsächliche steuerfreie Betrag jährlich neu festgelegt und steigt tendenziell an. Bis zu einer Höhe von 4 % der BBG (in 2022 sind dies 3.348.- EUR) sind die Beiträge zusätzlich auch sozialversi-cherungsfrei.
Durch die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages ergeben sich besonders für Fach- und Füh-rungskräfte mehr Gestaltungsspielräume.
Pflicht-Arbeitgeberzuschuss
Bei einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) spart in der Regel nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben in Form von Renten-, Kran-ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ein. Seit dem 1.1.2019 muss der Arbeitge-ber bei Neuzusagen einen Zuschuss von 15 % auf den Einzahlungsbetrag des Arbeitnehmers leisten, sofern er beim jeweiligen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bei bestehenden Ver-trägen gilt diese Regelung ab 2022.
Durch den Arbeitgeber-Zuschuss rechnet sich die bAV noch mehr.
Neuer Förderbetrag für Mitarbeiter mit Monatseinkommen bis 2.220 EUR
Falls der Arbeitgeber für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen unter 2.200 EUR ei-nen Betrag zwischen 240 EUR und 480 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV einbezahlt, dann kann er 30 % davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, maximal 144 EUR. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte!
Mitarbeiterbindung wird hier staatlich gefördert!
Nachzahlungen von bAV-Beiträgen nun möglich
Zeitliche Unterbrechungen z.B. durch Elternzeiten oder durch Auslandsentsendungen gehören heut-zutage zum Berufsalltag. Dadurch können sich Unterbrechungen in der Beitragszahlung und somit geringere Auszahlungsbeträge ergeben. Seit 2018 ist es möglich, Beiträge für ruhende Arbeitsverhält-nisse nachzuholen. Pro Kalenderjahr ist dies bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (in 2022: 6.768 EUR) möglich, maximal für 10 Kalenderjahre.
Flexiblere Anpassung der bAV an Berufsalltag.
Abfindungen steuerfrei für bAV verwenden
Abfindungen des Arbeitgebers bei Ausscheiden eines Mitarbeiters können steuerfrei in eine betrieb-liche Altersversorgung eingezahlt werden. Für maximal 10 Berufsjahre können bis zu 4 % der aktuel-len Beitragsbemessungsgrenze West eingezahlt werden. In 2022 sind dies bis zu 33.480 EUR.
Mehr Gestaltungsspielräume für den Aufbau einer bAV beim Ausscheiden von Mitarbeitern.
Qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind der Motor Ihres Unternehmens
Mit einer attraktiven betrieblichen Altersversorgung stärken Sie Ihr Employer Branding und motivie-ren und binden Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen langfristig an Ihr Unternehmen.
Betriebliche Krankenversicherung
Eine Investition in die Belegschaft, die sich heute schon lohnt!
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet nur noch eine Grundversorgung im Krankheitsfall. In vielen Fällen müssen Versicherte Zuzahlungen leisten oder die Kosten selbst tragen (z.B. bei Zahn-ersatz, Vorsorgeuntersuchungen, Heilpraktikern, Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern).
Bei einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) schließen Sie als Arbeitgeber einen Gruppenversi-cherungsvertrag ab und ermöglichen so Ihren Mitarbeiter/innen einen hervorragenden Krankenversi-cherungsschutz zu besonders günstigen Konditionen. Sie können dabei zwischen einer arbeitnehmer- und einer arbeitgeberfinanzierten Variante wählen.
Als Arbeitgeber profitieren Sie von einer betrieblichen Krankenversicherung gleich mehrfach.
Gemäß dem Gallup Engagement Index 2018 weisen nur 15 Prozent der Beschäftigten in Deutschland eine hohe emotionale Bindung an ihren Arbeitgeber auf und gehen ihrer Arbeit mit Hand, Herz und Verstand nach. 71 Prozent der Beschäftigten machen lediglich Dienst nach Vorschrift und 14 Prozent haben ihren Job bereits innerlich gekündigt und besitzen keine emotionale Bindung zum Unterneh-men.
Nach jüngsten Berechnungen verursacht die innere Kündigung von Mitarbeitern dabei einen jährli-chen, volkswirtschaftlichen Schaden von bis zu 103 Milliarden Euro.
Stärkung der Arbeitgebermarke durch bKV
Mit einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) stärken Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch:
Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)
Mit einer bKV schließt ein Arbeitgeber für seine Belegschaft eine Zusatzversicherung ab, wobei er die Beiträge übernimmt. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Aspekte werden im Folgenden näher beleuchtet.
weitere Infos hier
Senkung der Lohnfortzahlungskosten
Eine bKV führt nachweislich zu einer Senkung von Ausfalltagen der Mitarbeiter/innen und damit zu einer Senkung der Lohnfortzahlungskosten!
Einfache Abwicklung
Elektronische Meldelisten
Direktversand der Versicherungsscheine an Mitarbeiter/innen
Direkte Leistungsabwicklung zwischen Mitarbeiter/innen und Krankenversicherer
Budgetsicherheit durch Einheitsbeiträge, alters- und geschlechtsunabhängig
Flexibel gestaltbar
Ab 5 Mitarbeitern möglich
Flexibel kombinierbare Tarife für die Bereiche Krankenhaus, Zähne, ambulante Behandlung, Vorsor-geuntersuchungen, Sehhilfen, Heilpraktiker, Krankentagegeld u.a.
Bei Arbeitgeberwechsel als Einzelvertrag fortführbar
Mitversicherung von Familienangehörigen möglich
Versicherungsschutz auch für privat krankenversicherte Mitarbeiter möglich
Attraktive Konditionen
Günstige Beiträge ohne Altersrückstellungen
Viele Tarife ohne Gesundheitsprüfung möglich
Keine Wartezeiten und Ausschlüsse
Mitversicherte Vorerkrankungen
Gesundheitsschecks möglich
Wir erarbeiten mit Ihnen ein Gesundheitskonzept für ihr Unternehmen und bieten Ihnen folgende Leistungen im Überblick:
Broschüre
Betriebliche Unfallversicherung
Weltweiter Schutz für die Gesundheit der Mitarbeiter
Beschäftigte können jederzeit einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf Dienstreisen erleiden. Dieses all-gegenwärtige Gesundheitsrisiko deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab. Der Deckungsschutz greift aber nur, wenn sich der Unfall bei der Erwerbstätigkeit auf dem Betriebsgelände oder auf dem Weg von bzw. zur Arbeitsstelle ereignet. Die Folge sind Abgrenzungsprobleme besonders bei Arbeits-fahrten und Dienstreisen. Gerichtsprozesse sind daher keine Seltenheit. Und Ärger mit den eigenen Mitarbeitern ist dann vorprogrammiert.
Die körperlichen Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls sind oft groß. Schon deshalb sollte der Be-troffene finanziell ausreichend versorgt sein. Allein durch die Leistungen der Berufsgenossenschaften ist dies nicht möglich. Die Unfallkassen zahlen erst eine Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit um min-destens 20 Prozent gemindert ist. Die Höhe der Leistung ist auf maximal zwei Drittel des letzten Jah-resverdienstes begrenzt.
Voraussetzungen und Ausgestaltungsmöglichkeiten einer betrieblichen Unfallversicherung: